Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Eine barrierefreie Website ist seitdem für viele Unternehmen Pflicht — aber nicht für alle, und genau da beginnt die Verwirrung. Die Pflicht trifft Websites, über die Verbraucher etwas kaufen oder verbindlich buchen können. Eine reine Info-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nicht darunter.
Wen die Pflicht trifft — und wen nicht
Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Übersetzt heißt das: Onlineshops, Websites mit verbindlicher Online-Buchung oder Online-Terminvereinbarung mit Vertragsabschluss, Bezahlstrecken.
Nicht erfasst ist der reine Auftritt: Wer auf seiner Website zeigt, was er anbietet, und die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder ein einfaches Formular läuft, schließt dort keinen Verbrauchervertrag ab. Ebenfalls außen vor ist der reine Geschäftskundenbereich — das BFSG schützt Verbraucher.
| Fall | BFSG-Pflicht? |
|---|---|
| Onlineshop für Endkunden | Ja |
| Website mit verbindlicher Online-Buchung samt Bezahlung | Ja |
| Info-Website mit Kontaktformular, Vertrag entsteht später persönlich | Nein |
| Shop, der ausschließlich an Geschäftskunden verkauft | Nein |
| Kleinstunternehmen als Dienstleister (unter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. € Umsatz) | Nein — Ausnahme greift |
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme, richtig gelesen
Diese Regel wird oft verkürzt wiedergegeben, deshalb hier genau: Von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Zwei Dinge sollte man dabei wissen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleister — wer als Hersteller Produkte in den Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen. Zweitens ist die Ausnahme eine rechtliche, keine praktische: Auch wer nicht muss, verliert mit einer schwer bedienbaren Website Besucher. Nach der aktuellen Mitteilung des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung — dazu kommen alle, die schlicht mit kleiner Schrift, schwachen Kontrasten oder reiner Maussteuerung kämpfen.
Barrierefreie Website: Was konkret verlangt wird
Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG-Richtlinien in der Stufe AA verweist. Hinter den Kürzeln stehen handfeste Dinge:
- Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
- Vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur, ohne Maus
- Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können
- Formulare mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen
- Eine nachvollziehbare Überschriften-Struktur
- Untertitel für Videos
- Texte, die sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass das Layout zerfällt
Dazu kommt eine Informationspflicht: Betroffene Anbieter müssen in ihren AGB oder an anderer Stelle beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Ein Wort zu den Overlay-Widgets, die per Knopfdruck „Barrierefreiheit“ versprechen: Ich halte davon wenig. Sie legen eine Bedienschicht über die Website, beheben aber die Fehler darunter nicht — ein Formular ohne Beschriftung bleibt für einen Screenreader auch mit Overlay ein Formular ohne Beschriftung. Wer prüft, prüft den Quelltext, nicht das Widget.
Was eine barrierefreie Website kostet
Die ehrliche Antwort: Es hängt am Zustand der Website, nicht an einer Preisliste. Vier Dinge bestimmen den Aufwand:
- Das Fundament. Eine Website mit sauberer Struktur braucht Korrekturen. Eine Website, deren Theme schon im Aufbau gegen die Regeln arbeitet, braucht mehr als Korrekturen.
- Die Formulare und Bezahlstrecken. Genau dort, wo das BFSG greift, steckt die meiste Arbeit.
- Die Inhalte. Hunderte Bilder ohne Alternativtext oder Videos ohne Untertitel sind Fleißarbeit, die jemand machen muss.
- Der laufende Betrieb. Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern eine Eigenschaft, die jede neue Seite und jedes neue Bild wieder erfüllen muss.
Eine seriöse Zahl gibt es deshalb erst nach einem Blick auf die konkrete Website. Misstrauisch solltest du werden, wenn jemand einen Festpreis nennt, bevor er deine Website gesehen hat — oder wenn die Lösung nur aus einem Widget besteht.
Fristen und Bußgelder
Für Websites und Onlineshops gibt es keine Schonfrist mehr — die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Übergangsregeln existieren nur für Sonderfälle: Dienstleistungen, die mit vorher rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 weiterlaufen; Selbstbedienungsterminals sogar bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wer eine erfasste Dienstleistung nicht konform anbietet, riskiert nach § 37 des BFSG eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro; für fehlende Informationen und Angaben sind es bis zu 10.000 Euro. Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder, die auch auf Beschwerden von Verbrauchern reagiert. Wie streng geprüft wird, entwickelt sich noch — verlassen würde ich mich darauf nicht.
Wie die Umsetzung abläuft
In der Praxis hat sich diese Reihenfolge bewährt: Zuerst eine Bestandsaufnahme, welche Seiten und Funktionen überhaupt unter das Gesetz fallen und wo die größten Barrieren liegen. Dann die Behebung in der Reihenfolge der Wirkung — Kontraste, Tastaturbedienung und Formulare zuerst, denn sie betreffen jeden Besucher. Danach die Inhalte: Alternativtexte, Dokumente, Videos. Zum Schluss die Informationspflichten. Und ab dann gehört die Prüfung in den Alltag, so wie Updates und Sicherungen auch. Weiterführende Hinweise veröffentlicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Nicht jede Website muss dafür neu gebaut werden. Wenn die technische Grundlage in Ordnung ist, lässt sich Barrierefreiheit nachrüsten — wie ich bestehende Websites überarbeite statt neu zu bauen, steht auf der Webdesign-Seite.
Was der nächste Schritt ist
Der Punkt, an dem die meisten hängenbleiben, ist die erste Frage: Fällt meine Website überhaupt unter das BFSG? Genau das prüfe ich mit dir — welche Funktionen deine Website hat, ob die Ausnahme für dich greift und wo die größten Barrieren liegen. Am Ende steht eine Liste, was Pflicht ist, was sinnvoll ist und was warten kann. Meistens ist das ein Nachmittag. Wenn du das nicht selbst machen willst, schreib mir kurz.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Gesetzesstand und Fristen wurden am 3. September 2026 geprüft. Das Beitragsbild wurde mit einem KI-Bildgenerator erstellt — warum ich das kennzeichne, steht im Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht.

